3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 25 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Aufteilung
Verfahren
Artikel 25 Quellensteuerreglement, QStR · Aufteilung
1. Massgeblich für die Aufteilung des Quellensteuerbetrags ist der Bruttoertrag nach Abzug der Bezugsprovision gemäss Artikel 21.
2. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der einfachen Steuern der natürlichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnergemeinde und die Landeskirche oder deren Kirchgemeinde.
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