3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 24 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Rückerstattung
Verfahren
Artikel 24 Quellensteuerreglement, QStR · Rückerstattung
1. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerbetrag vorgenommen und hierfür bereits mit dem Amt für Steuern abgerechnet, so kann dieses den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
2. Hat eine quellensteuerpflichtige Person die Kirchensteuer einer Konfession bezahlt, der sie nicht angehört, so kann sie die erhobene Kirchensteuer beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs zurückfordern.