3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 23 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Interkantonales Verhältnis
Verfahren
Artikel 23 Quellensteuerreglement, QStR · Interkantonales Verhältnis
1. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Artikel 118 Absatz 4 StG infolge Wegzug in einen anderen Kanton nicht im Kanton Uri steuerpflichtig, überweist das Amt für Steuern die abgelieferten Quellensteuern an den zur Besteuerung befugten Kanton.