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3.2214 QStRRISRIaF CH-UR

Artikel 22 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Pflichten der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Verfahren
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Artikel 22 Quellensteuerreglement, QStR · Pflichten der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten umgehend melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Artikel 19 dem Amt für Steuern.

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