3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 21 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Bezugsprovision
Verfahren
Artikel 21 Quellensteuerreglement, QStR · Bezugsprovision
1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 Prozent vom gesamten Quellensteuerbetrag für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
2. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für den Bund, den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
3. Die Bezugsprovision ist vom Kanton, den Einwohner- und Kirchgemeinden gemäss ihren Steueranteilen zu übernehmen.
4. Das Amt für Steuern kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.