3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 20 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Abrechnung und Zahlungsfristen
Verfahren
Artikel 20 Quellensteuerreglement, QStR · Abrechnung und Zahlungsfristen
1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung hat innert 30 Tagen nach Quartalsende dem Amt für Steuern die Quellensteuerabrechnung von allen quellenbesteuerten Personen entweder über das einheitliche elektronische Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür vorgesehenen Formular einzureichen. Die Quellensteuerabrechnung (ELM) ist monatlich zu übermitteln.
2. Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die geschuldete Quellensteuer nach Verarbeitung der Abrechnung durch das Amt für Steuern in Rechnung gestellt.
3. Nach Rechnungsstellung ist der Steuerbetrag innert 30 Tagen zu bezahlen.