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3.2214 QStRRISRIaF CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Steuerbare Leistungen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Quellensteuerreglement, QStR · Steuerbare Leistungen

1. Überwälzt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nicht auf die steuerpflichtige Person, erbringt sie oder er damit eine zusätzliche Leistung. Diese Leistung ist zum Bruttolohn zu rechnen.

2. Die Bewertung von Naturalleistungen und Trinkgeldern richtet sich nach den Ansätzen der eidgenössischen Steuerverwaltung.

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