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3.2214 QStRRISRIaF CH-UR

Artikel 19 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Verfahren
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Artikel 19 Quellensteuerreglement, QStR · Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Artikel 117 StG) ist verpflichtet, die notwendigen Abklärungen für die korrekte Steuererhebung vorzunehmen. Insbesondere hat sie oder er vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifcode nach Artikel 3 anwendbar ist.

2. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss dem Amt für Steuern Beginn und Ende der Steuerpflicht von quellensteuerpflichtigen Personen sowie Änderungen von Sachverhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, innert acht Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

3. Übermittelt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann sie oder er Neuanstellungen, Eintritte, Mutationen und Austritte mittels monatlicher Abrechnung melden.

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