3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 18 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Meldepflicht anderer Behörden
Verfahren
Artikel 18 Quellensteuerreglement, QStR · Meldepflicht anderer Behörden
1. Die Behörden, insbesondere das Amt für Arbeit und Migration und die Verwaltung der Einwohnergemeinden, sind verpflichtet, dem Amt für Steuern umgehend quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.