Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2214 QStRRISRIaF CH-UR

Artikel 18 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Meldepflicht anderer Behörden

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 Quellensteuerreglement, QStR · Meldepflicht anderer Behörden

1. Die Behörden, insbesondere das Amt für Arbeit und Migration und die Verwaltung der Einwohnergemeinden, sind verpflichtet, dem Amt für Steuern umgehend quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.

← Artikel 17 Quellensteuerreglement, QStR Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 19 Quellensteuerreglement, QStR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →