3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 16 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 16 Quellensteuerreglement, QStR · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge
1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach den Artikel 110 und 111 StG der Quellensteuer.
2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.