3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 13 Quellensteuerreglement, QStR · Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1. Das Amt für Steuern kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2. Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Artikel 188 StG über die Veranlagungsverjährung.