Artikel 12 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
Artikel 12 Quellensteuerreglement, QStR · Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
1. Eine Person, die nach den Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte der Ehefrau oder des Ehemanns, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2. Das Amt für Steuern prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 18 bis 22 und 24 bis 28 StG zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.