3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 10 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Artikel 10 Quellensteuerreglement, QStR · Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
1. Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie
a) die Niederlassungsbewilligung erhält
b) eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet
2. Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.