3.2213
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand - Übergangsbestimmungen
Artikel 7 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand · Übergangsbestimmungen
1. Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 2 des Reglements vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand.