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Artikel 7 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand - Übergangsbestimmungen

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Artikel 7 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand · Übergangsbestimmungen

1. Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 2 des Reglements vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand.

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