3.2213
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand - Veranlagungsergebnis
Artikel 5 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand · Veranlagungsergebnis
1. Das Amt für Steuern eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 198 StG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3 bis 7 StG berechnete Veranlagungsergebnis.