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Artikel 5 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand - Veranlagungsergebnis

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Artikel 5 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand · Veranlagungsergebnis

1. Das Amt für Steuern eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 198 StG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3 bis 7 StG berechnete Veranlagungsergebnis.

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