3.2213
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand - Abzüge bei der Steuerberechnung
Artikel 2 Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand · Abzüge bei der Steuerberechnung
1. Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 6 StG (Kontrollrechnung) können abgezogen werden
a) die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens gemäss Artikel 37 StG
b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden
2. Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht abzugsfähig.