Ziel und Zweck
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Dieses Reglement ordnet die Besteuerung nach dem Aufwand für natürliche Personen gemäss Artikel 14 StG.
1. Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 6 StG (Kontrollrechnung) können abgezogen werden
a) die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens gemäss Artikel 37 StG
b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden
2. Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht abzugsfähig.
1. Sozialabzüge nach den Artikel 41 und 56 StG sind nicht zulässig.
1. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 7 StG sind nur die Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 abziehbar.
1. Das Amt für Steuern eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 198 StG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3 bis 7 StG berechnete Veranlagungsergebnis.
1. Das Reglement vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand wird aufgehoben.
1. Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 2 des Reglements vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand.
1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.