3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 98 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bemessung des Reingewinns
Besteuerung der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
Artikel 98 Steuergesetz, StG · Bemessung des Reingewinns
1. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1a. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
2. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.