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Artikel 97 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerperiode

Besteuerung der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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Artikel 97 Steuergesetz, StG · Steuerperiode

1. Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

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