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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 96a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG)

Besteuerung der juristischen Personen - Minimalsteuer
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Artikel 96a Steuergesetz, StG

1. Juristische Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 500 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten dem Kanton, den Einwohner- und den Kirchgemeinden eine Minimalsteuer von 500 Franken. Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach Artikel 70 sowie bei Zu- und Wegzug für die ganze Steuerperiode geschuldet.

2. Von der Minimalsteuer ausgenommen sind Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.

3. Vereine und Stiftungen entrichten keine Minimalsteuer.

4. Die Minimalsteuer ist zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze nach Artikel 87 Absatz 1 aufzuteilen.

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