3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 96 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuersätze
Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerberechnung
Artikel 96 Steuergesetz, StG · Steuersätze
1. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen entrichten den Einwohnergemeinden eine einfache Steuer von mindestens 0.01 Promille und höchstens 4.0 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
2. Die Einwohnergemeinden setzen den Steuersatz nach Absatz 1 fest.
3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen bezahlen für die ersten 100'000 Franken des Eigenkapitals keine Kapitalsteuer.
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