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Artikel 95 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
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Artikel 95 Steuergesetz, StG · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Als steuerbares Eigenkapital gilt bei

a) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen

b) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen

2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

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