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Artikel 93 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
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Artikel 93 Steuergesetz, StG · Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1. Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

2. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

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