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Artikel 9 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
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Artikel 9 Steuergesetz, StG · Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge

1. Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

2. Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den Personen zugerechnet, die diese Sorge ausüben. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteuert. Die zuständige Direktion kann Weisungen über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge ausübenden Personen erlassen.

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