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Artikel 87 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuersätze

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
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Artikel 87 Steuergesetz, StG · Steuersätze

1. Die einfache Steuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen beträgt

a) für den Kanton 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns

b) für die Einwohnergemeinden 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns

c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.6 Prozent des steuerbaren Reingewinns

2. Vereine und Stiftungen bezahlen für die ersten 20'000 Franken keine Gewinnsteuer.

3. Die einfache Steuer für Korporationen beträgt für den Kanton 6.2 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

4. Die Aufteilung der Steuerbeträge nach Absatz 1 Buchstabe c bestimmt sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist. Die zuständige Direktion erlässt die erforderlichen Weisungen.

5. Wird bei interkantonalen oder internationalen Verhältnissen für die steuerliche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten Gewinnen verlangt, ist der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf das geforderte Mindeststeuermass zu erhöhen.

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