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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 86 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verluste

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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Artikel 86 Steuergesetz, StG · Verluste

1. Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren nach Artikel 97 abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 79 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.

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