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Artikel 85a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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Artikel 85a Steuergesetz, StG · Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

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