3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 85a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
Artikel 85a Steuergesetz, StG · Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.