3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 82 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Rückstellungen
Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
Artikel 82 Steuergesetz, StG · Rückstellungen
1. Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1'000'000 Franken
2. Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.