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Artikel 78a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Berechnung des Reingewinns: Entlastungsbegrenzung

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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Artikel 78a Steuergesetz, StG · Berechnung des Reingewinns: Entlastungsbegrenzung

1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 77a und 269c Absatz 3 beträgt höchstens 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach Artikel 88 und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

2. Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

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