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Artikel 77c Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Berechnung des Reingewinns: Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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Artikel 77c Steuergesetz, StG · Berechnung des Reingewinns: Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1. Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

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