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Artikel 77b Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Berechnung des Reingewinns: Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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Artikel 77b Steuergesetz, StG · Berechnung des Reingewinns: Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1. Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grundkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

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