Artikel 77a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Berechnung des Reingewinns: Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Artikel 77a Steuergesetz, StG · Berechnung des Reingewinns: Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 30 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3. Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4. Die Definition von Patenten und vergleichbaren Rechten richtet sich nach Artikel 24a Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14).
5. Die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Gewinns nach Artikel 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) gelten sinngemäss, insbesondere bezüglich
a) Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;
b) Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
c) Dokumentationspflichten;
d) Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung und
e) Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.