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Artikel 76 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Grundsatz

Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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Artikel 76 Steuergesetz, StG · Grundsatz

1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

2. Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

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