3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 76 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Grundsatz
Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
Artikel 76 Steuergesetz, StG · Grundsatz
1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
2. Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.