Artikel 75 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Ausnahmen von der Steuerpflicht
Artikel 75 Steuergesetz, StG · Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Von der Steuerpflicht sind befreit
a) der Bund und seine Anstalten
b) der Kanton und seine Anstalten
c) die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationsbürgergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und ihre Anstalten. Anstalten, die nicht ausschliesslich öffentlichen Zwecken dienen, und wirtschaftliche Betriebe sind von der Steuerbefreiung ausgenommen
d) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Grundstücke, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben
e) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen
f) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften
g) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden
h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind
i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes (SR 192.12) für die Grundstücke, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden
k) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anlegerinnen oder Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind