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Artikel 74 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis

Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht - Beginn und Ende der Steuerpflicht
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Artikel 74 Steuergesetz, StG · Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis

1. Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit und den Umfang der Steuerpflicht nach den Artikeln 69 bis 72 gelten auch für das Verhältnis unter den Einwohnergemeinden, den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.

2. Bei Änderung der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt Artikel 72 sinngemäss.

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