Artikel 72 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Beginn und Ende der Steuerpflicht
Artikel 72 Steuergesetz, StG · Beginn und Ende der Steuerpflicht
1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3. Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.
4. Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 besteht im Kanton für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
5. In den Fällen von Absatz 3 und 4 werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
6. Bei Umstrukturierungen beginnt die Steuerpflicht mit dem vereinbarten Übernahmestichtag.