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Artikel 7 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
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Artikel 7 Steuergesetz, StG · Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 5 und 6 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

3. Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

4. Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Nachsteuer zu erheben. In allen übrigen Fällen sind Auslandverluste nicht zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

5. Steuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig sind, werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge vom Einkommen sowie die Schulden und Sozialabzüge vom Vermögen nur gewährt, wenn Angaben über das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen gemacht werden.

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