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Artikel 68 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Begriff der juristischen Personen

Besteuerung der juristischen Personen - Steuerpflicht
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Artikel 68 Steuergesetz, StG · Begriff der juristischen Personen

1. Als juristische Personen werden besteuert

a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften

b) die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen

2. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind

a) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31)

b) die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Artikel 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

3. Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

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