Artikel 67 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG)
Artikel 67 Steuergesetz, StG
1. Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen werden die Folgen der kalten Progression durch Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge gemäss den Artikeln 26, 38, 41 und 56 ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
2. Die zuständige Direktion passt die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. Ausgegangen wird vom Indexstand per 30. Juni 2010.
3. Die zuständige Direktion kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteuer bei Artikel 38 eine Anpassung ungeachtet der Voraussetzungen von Absatz 1 vornehmen.