3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 65 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Mitwirkung
Besteuerung der natürlichen Personen - Schätzungsverfahren Grundstücke und Vollzug
Artikel 65 Steuergesetz, StG · Mitwirkung
1. Die Fachstelle für Gebäudeschätzung der Gebäudeversicherung und das zuständige Amt tauschen gegenseitig kostenlos die Daten aus, die sie zur Ermittlung und Überprüfung der Bauwerte benötigen. Der Informationsaustausch soll gegenseitig mit elektronischem Zugriff auf die schätzungsrelevanten Daten erfolgen.
2. Die zuständige Gemeindebehörde meldet dem zuständigen Amt die Bauabnahme. Die Meldepflicht kann elektronisch erfüllt werden.