Artikel 64 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Generelle Neuschätzung und individuelle Zwischenschätzung
Artikel 64 Steuergesetz, StG · Generelle Neuschätzung und individuelle Zwischenschätzung
1. Die Eigenmiet- und Steuerwerte sind durch das zuständige Amt alle sechs Jahre neu zu ermitteln. Bei geringfügigen Änderungen kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
2. Eine individuelle Zwischenschätzung der Eigenmiet- und Steuerwerte von Liegenschaften erfolgt für einzelne Grundstücke, wenn sich der Wert durch Änderung in Bestand, Beschaffenheit und Benützungsart oder aus anderen Gründen wesentlich verändert hat. Die Schätzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers.
3. Das zuständige Amt legt die Eigenmiet- und Steuerwerte von Grundstücken in einer Verfügung fest.
4. Gegen die Schätzungsverfügung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben.