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Artikel 63 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Begründung und Auflösung der Ehe

Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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Artikel 63 Steuergesetz, StG · Begründung und Auflösung der Ehe

1. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

2. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

3. Bei Tod eines Ehegatten wird das Ehepaar bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

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