Artikel 62 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bemessung des Vermögens
Artikel 62 Steuergesetz, StG · Bemessung des Vermögens
1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2. Für steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die diesem Zeitraum entsprechenden Steuern erhoben. Artikel 8 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4. Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.
5. Erben die steuerpflichtigen Personen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton, gilt Absatz 3 sinngemäss.