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Artikel 61 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bemessung des Einkommens

Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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Artikel 61 Steuergesetz, StG · Bemessung des Einkommens

1. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

3. Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.

4. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so werden die Steuern auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Artikel 45 bleibt vorbehalten.

5. Für die Abzüge gilt Absatz 4 sinngemäss.

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