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Artikel 60 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerperiode und Steuerjahr

Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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Artikel 60 Steuergesetz, StG · Steuerperiode und Steuerjahr

1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

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