3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 60 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerperiode und Steuerjahr
Besteuerung der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
Artikel 60 Steuergesetz, StG · Steuerperiode und Steuerjahr
1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.