3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 59 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Kopfsteuer
Artikel 59 Steuergesetz, StG
1. Jede aufgrund von Artikel 4 selbstständig besteuerte natürliche Person hat von dem Jahre an, in dem sie das 18. Altersjahr erfüllt, den Einwohnergemeinden jährlich eine Kopfsteuer von einheitlich 70 Franken zu entrichten. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten nur eine Kopfsteuer.
2. Die Mitglieder einer anerkannten Landeskirche entrichten zusätzlich eine Kopfsteuer von 30 Franken. Der Ertrag fällt den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu.
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