Artikel 58 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG)
Artikel 58 Steuergesetz, StG
1. Natürliche Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 300 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer. Sie beträgt einheitlich 300 Franken.
2. Die Minimalsteuer entfällt für Grundstücke, deren steueramtliche Schätzung 50'000 Franken nicht übersteigt.
3. Die Minimalsteuer fällt den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu.
4. Die Minimalsteuer ist wie folgt aufzuteilen
a) zwischen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern zu gleichen Teilen
b) * zwischen mehreren Liegenschaftsgemeinden zu gleichen Teilen
c) * zwischen den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze gemäss Artikel 57