3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 57 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuersätze
Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerberechnung Vermögen
Artikel 57 Steuergesetz, StG · Steuersätze
1. Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt
a) für den Kanton 1.0 Promille des steuerbaren Vermögens
b) für die Einwohnergemeinden 1.0 Promille des steuerbaren Vermögens
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.3 Promille des steuerbaren Vermögens