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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 57 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuersätze

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerberechnung Vermögen
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Artikel 57 Steuergesetz, StG · Steuersätze

1. Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt

a) für den Kanton 1.0 Promille des steuerbaren Vermögens

b) für die Einwohnergemeinden 1.0 Promille des steuerbaren Vermögens

c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.3 Promille des steuerbaren Vermögens

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