3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 56 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sozialabzüge
Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des steuerbaren Vermögens
Artikel 56 Steuergesetz, StG · Sozialabzüge
1. Vom Reinvermögen werden abgezogen
a) * 211'700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
b) 105'800 Franken für alle übrigen steuerpflichtigen Personen
c) * 31'800 Franken für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind
2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.