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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 56 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sozialabzüge

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des steuerbaren Vermögens
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Artikel 56 Steuergesetz, StG · Sozialabzüge

1. Vom Reinvermögen werden abgezogen

a) * 211'700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben

b) 105'800 Franken für alle übrigen steuerpflichtigen Personen

c) * 31'800 Franken für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind

2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

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