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Artikel 55 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Grundsatz

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des steuerbaren Vermögens
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Artikel 55 Steuergesetz, StG · Grundsatz

1. Zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden vom Reinvermögen die Sozialabzüge nach Artikel 56 abgezogen.

2. Für ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, die gestützt auf Artikel 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) umgebaut wurden und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, ist der Verkehrswert massgebend.

3. Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 1'000 Franken abgerundet.

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